Dass dieser Grenzwert in der Literatur verschiedentlich als zu tief kritisiert wurde, ändert daran nichts. Das Bundesgericht hat bis anhin die Frage, ab welchem Betrag die Erheblichkeitsschwelle zu einem nicht mehr leichten Fall erreicht wird, offengelassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2). Weiter sind keine nachvollziehbaren Beweggründe oder Ziele des Beschuldigten ersichtlich, welche die Annahme eines leichten Falles rechtfertigen würden.