12.3 Prüfung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Zu prüfen ist, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Für einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB spricht die relativ kurze Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs. Der Deliktsbetrag überschreitet mit rund CHF 9'586.65 (CHF 825.00 + CHF 8'761.65) den von der SSK genannten Grenzbetrag von CHF 3'000.00 deutlich. Dass dieser Grenzwert in der Literatur verschiedentlich als zu tief kritisiert wurde, ändert daran nichts.