20 teidigung scheint mit ihrem Hinweis auf die Opfermitverantwortung zu verkennen, dass Art. 148a StGB lediglich die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, während die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin unter den Tatbestand des Betrugs fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Der Beschuldigte erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB. 12.3 Prüfung des leichten Falles gemäss Art.