Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bezog der Beschuldigte in einem Zweierhaushalt zusammen mit seiner Frau Sozialhilfe und stellte mit ihr eine wirtschaftliche Einheit dar (pag. 873, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt um die Meldepflichten betreffend Einkommen. Er wusste folglich auch, dass sie das Einkommen seiner Frau hätten deklarieren müssen. Das Nichtdeklarieren des Einkommens seiner Frau ist daher auch dem Beschuldigten anzulasten. Die beiden haben das Einkommen bewusst vor dem Sozialdienst verschweigen.