zeitraum um seine Pflicht, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden. Der Beschuldigte wusste auch, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat. Ebenfalls zu bejahen ist die Absicht des Beschuldigten, sich zu bereichern. Er wollte weiterhin Sozialhilfeleistungen erhalten, obwohl er im Umfang der Einkünfte keinen Anspruch mehr darauf gehabt hätte. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machte, das Nichtdeklarieren des Einkommens seiner Frau könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden.