Im Umfang der Einkünfte hätten der Beschuldigte und seine Frau keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt, weshalb den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) bzw. der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) entsprechend ein Vermögensschaden in derselben Höhe entstanden ist. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Einkünfte sowie dem Irrtum und dem Vermögensschaden bei den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) ist gegeben, zahlten Letztere dem Beschuldigten und seiner Frau doch aufgrund der Annahme, diese verfügen über keine weiteren Einnahmen, zu hohe Sozialhilfeleistungen aus. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich. Er wusste im Delikts-