Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass im Betrag von CHF 1'650.00 50% Materialkosten enthalten sind, so dass betreffend Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift von einem Deliktsbetrag von CHF 825.00 auszugehen ist. Ebenfalls verschwieg der Beschuldigte, dass seine Ehefrau seit April 2017 eine Anstellung bei I.________ innehatte und vier Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 8'761.65 auf ihr Konto bei der F.________ überwiesen erhielt. Der Beschuldigte und seine Frau haben auch dieses Konto bewusst nicht den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) angegeben.