der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 6. Juli 2017 bei den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) mit seiner Unterschrift bestätigte, über keine weiteren Einkünfte zu verfügen, obwohl er am 28. April 2017 eine Entschädigung von CHF 1'650.00 aus einer von ihm getätigten Renovation in H.________(Ortschaft) auf sein .________-Konto überwiesen erhielt, wobei er dieses Konto bewusst nicht den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) angegeben hatte.