Das Verschweigen der Einkünfte basierte zudem auf demselben Willensentschluss und damit auf einem Gesamtvorsatz. 12.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 872 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).