___ – je als Einzelhandlungen oder als eine natürliche Handlungseinheit zu betrachten sind. Eine natürliche Handlungseinheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).