18 12. Subsumtion 12.1 Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen Insbesondere für die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist, ist vorgängig zu klären, ob die Handlungen des Beschuldigten – mithin das Verschweigen der Entschädigung für die Handwerksarbeiten in H.________(Ortschaft) und der Einkünfte seiner Ehefrau aus der Anstellung bei I.________ – je als Einzelhandlungen oder als eine natürliche Handlungseinheit zu betrachten sind.