Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, ist somit im Hinblick auf das Verschulden des Täters zu beurteilen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind hierfür die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns (Urteile des Bundesge-