Die Frage, ab welchem Betrag die Erheblichkeitsschwelle zu einem nicht mehr leichten Fall erreicht wird, hat das Bundesgericht bis anhin allerdings offengelassen (zuletzt und zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen auch auf die Literatur). Immerhin hat es festgehalten, dass neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, auch weitere Elemente zu beachten sind, die das Verschulden des Täters «herabsetzen» können (vgl. Art. 47 StGB). Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein.