Es hat auch darauf hingewiesen, dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, Art. 148a Abs. 2 StPO müsse in Anbetracht der mangelnden Präzision des Gesetzestexts und seiner Funktion als «Gegengewicht» zur Strenge der automatischen Landesverweisung weit ausgelegt werden. Die Frage, ab welchem Betrag die Erheblichkeitsschwelle zu einem nicht mehr leichten Fall erreicht wird, hat das Bundesgericht bis anhin allerdings offengelassen (zuletzt und zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen auch auf die Literatur).