Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art.