Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 148a StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 869 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend auf Folgendes hinzuweisen: Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen.