Wie bereits dargelegt, machte C.________ zwar geltend, der Beschuldigte sei gewalttätig gewesen und habe sie bedroht. Dabei blieb es allerdings bei pauschalen Vorbringen (vgl. Ziff. II. 10.2 vorne). Gründe für eine Falschbezichtigung lassen sich daraus nicht ableiten. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt um die Meldepflichten betreffend Einkommen. Er war bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, zuletzt anlässlich des Gesprächs vom 6. Juli 2017. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1. Lemma 3 Anklageschrift ist somit erstellt. III. Rechtliche Würdigung