16 des Beschuldigten nicht glaubhaft, wonach er nichts von der Anstellung seiner Frau bei I.________ gewusst haben will. Vielmehr wollten die beiden das Einkommen von insgesamt CHF 8'761.65 bewusst vor dem Sozialdienst verschweigen und sich daran bereichern. Auf die glaubhaften Aussagen von C.________ ist abzustellen. Sie belastete sich damit ja auch selber. Für eine Falschbelastung des Beschuldigten bestehen keine Hinweise. Wie bereits dargelegt, machte C.________ zwar geltend, der Beschuldigte sei gewalttätig gewesen und habe sie bedroht.