CHF 2'532.30 am 3. Mai 2017; CHF 3’415.20 am 7. Juni 2017 und CHF 2’314.25 am 4. Juli 2017). Der Beschuldigte, der in dieser Zeit nicht gearbeitet hat, muss bemerkt haben, dass seine Ehefrau jeweils zur Arbeit ging. Angesichts ihres Zusammenlebens und der nachgewiesenen Zusammenarbeit (vgl. Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift; Ziff. II. 10.3 vorne) sind die Aussagen