1036 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sie seit Ende 2016 nicht mehr zusammengelebt hätten, sind daher nicht glaubhaft (pag. 1105 Z. 31 ff.; pag. 1110 Z. 30 ff.; pag. 1111 Z. 8, Z. 14). Vielmehr ist erstellt, dass die Ehegatten von April bis Juli 2017 im gleichen Haushalt lebten. Die Anstellung von C.________ bei I.________ dürfte sich in einem höheren Arbeitspensum bewegt haben, immerhin wurden ihr nach einer Einarbeitungszeit im April 2017 monatlich mehrere tausend Franken ausbezahlt (CHF 500.00 am 21. April 2017; CHF 2'532.30 am 3. Mai 2017;