755 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie das Einkommen beim Sozialdienst angebe (pag. 755 Z. 42 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von C.________ und des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lebten die beiden zwischen April und Juli 2017 im gleichen Haushalt (pag. 755 Z. 5 ff.; pag. 769 Z. 4 ff., Z. 32 f.). Das Eheschutzgesuch wurde erst am 21. November 2017 gestellt. Aus den Eheschutzakten CIV 17 5711 geht hervor, dass die Ehegatten noch an der gleichen Adresse wohnten und die Ehefrau um die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes per sofort ersuchte.