15 sen. L.________ habe es nicht zur Verfügung gestellt (pag. 754 Z. 44 ff.). Da die Aussagen von C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass im Betrag von CHF 1'650.00 auch die Kosten für das Material enthalten waren. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Verteidigung von ca. 50% Materialkosten aus (pag. 1113). Von den CHF 1'650.00 sind daher 50% für Materialkosten abzuziehen, so dass betreffend Ziff.