Demgegenüber erklärte er an der oberinstanzlichen Verhandlung, das Geld sei auch für das Material gewesen. Er habe die Hälfte des Geldes als Materialgeld in die Türkei geschickt. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin, ob demnach die Hälfte der CHF 1'650.00 für das Material gewesen sei, meinte der Beschuldigte dann, CHF 1'200.00 seien für das Material gewesen. M.________ habe das Material gekauft (pag. 1109 Z. 9 ff.). C.________ gab zu Protokoll, die CHF 1'650.00 seien auch für das Material gewesen. Der Beschuldigte habe das Material kaufen müs-