Seine Ausführungen zur Arbeitsleistung widersprechen zudem den Angaben von L.________, wonach er (und nicht zwei weitere Personen) die Arbeiten verrichtet habe. Von Gartenarbeiten war in den Angaben von L.________ nie die Rede (vgl. pag. 44). Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob im Betrag von CHF 1'650.00 auch die Kosten für das Material enthalten waren. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, L.________ habe das Material selbst gekauft. Es sei bereits vor Ort gewesen (pag. 768 Z. 46 f.; pag. 769 Z. 1). Demgegenüber erklärte er an der oberinstanzlichen Verhandlung, das Geld sei auch für das Material gewesen.