als Auftrag für den damaligen Arbeitgeber des Beschuldigten zu deklarieren. C.________ widerrief ihre erste Aussage aber nach entsprechenden Vorhalten bei der Staatsanwaltschaft (pag. 147). Zudem würde eine Überweisung an den Beschuldigten zu Gunsten des in der Türkei in den Ferien weilenden Chefs überhaupt keinen Sinn machen, könnte man das Geld doch einfach auf ein auf den Chef lautendes Konto in der Schweiz überweisen. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten hierzu wirken denn auch wenig plausibel und erscheinen konstruiert (vgl. pag. 1109 Z. 24 ff.). Seine Ausführungen zur Arbeitsleistung widersprechen zudem den Angaben von L.___