Aus den aufgeführten Beweismitteln ergibt sich, dass C.________ ein Facebook-Profil betrieb und dort Handwerksarbeiten des Beschuldigten anbot. Die beiden gingen gemeinsam bei L.________ vorbei. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten verhandelte L.________ mit C.________ und der Beschuldigte führte anschliessend die Renovationsarbeiten aus. Es handelte sich mithin um ein gezieltes und koordiniertes Vorgehen des Ehepaars. Die beiden hatten sich offensichtlich anfänglich abgesprochen, den Auftrag bei L.________ als Auftrag für den damaligen Arbeitgeber des Beschuldigten zu deklarieren.