Auf entsprechende Vorhalte bestätigte C.________ dann, das Facebook-Profil «.________» erstellt zu haben. Das Geld sei dem Sozialamt nicht angegeben und versteckt worden (pag. 147). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie unumwunden zu, dass der Beschuldigte den Renovationsauftrag auf eigene Rechnung gemacht habe. Er habe das gesamte Geld für sich genommen (pag. 754 Z. 36 ff.). Die CHF 1'650.00 wurden am 28. April 2017 auf das auf den Beschuldigten lautende .________-Konto mit dem Zahlungszweck «C.________ Plattenleger, C.________, G.________(Strasse), D.________» überwiesen (pag. 40). Aus den aufgeführten Beweismitteln ergibt sich, dass C.______