115 Z. 381 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zunächst an, er habe damals kein Konto gehabt (pag. 116 Z. 392). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er dann, bereits seit März 2016 ein Konto auf seinen Namen gehabt zu haben (pag. 116 Z. 411). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, mit zwei Kollegen von M.________ in H.________(Ortschaft) gewesen zu sein. Die Kollegen hätten das Parkett gemacht und er habe im Garten gearbeitet (pag. 767 Z. 34 ff.; pag. 768 Z. 1 f., Z. 33 f.). Von den CHF 1'650.00, die auf sein Konto überwiesen worden sei-