Beim Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift ist weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte die Entschädigung von CHF 1'650.00 für die Handwerksarbeiten bewusst auf ein Konto auszahlen liess, das er dem Sozialdienst nicht angegeben hatte, in der Absicht sich mit dieser Entschädigung zu bereichern. Gemäss der Aktennotiz vom 16. August 2018 teilte L.________ telefonisch mit, durch Facebook auf die Webseite des Beschuldigten gestossen zu sein, der sich für Renovationsarbeiten angeboten habe.