Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tathandlungen, zwischen April und Juli 2017, um die Pflicht wusste, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden. Der Beschuldigte wusste auch, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat. 10.3 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift Beim Tatvorwurf gemäss Ziff.