13 C.________ dem Beschuldigten jeweils etwas anders übersetzt hat, als gesagt wurde (pag. 851, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für eine über zwei Jahre dauernde Manipulation durch die Ehefrau liegen keine Hinweise vor. Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tathandlungen, zwischen April und Juli 2017, um die Pflicht wusste, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden.