Wie jedoch das bisherige Beweisergebnis zeigt, belegt insbesondere das selbstständige Erscheinen des Beschuldigten beim Sozialdienst am 19. Mai 2016, dass er sehr wohl verstanden hatte, dass Sozialhilfe bezahlt wurde und welche Pflichten damit verbunden waren. Zudem geht aus der unterzeichneten Aktennotiz vom 6. Juli 2017 hervor, dass der Beschuldigte aktiv am Gespräch teilnahm und seine Antworten zu den jeweiligen Fragen passten. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als sehr unwahrscheinlich, dass