Zudem versuchten die beiden noch im Frühling 2017 gemeinsam über ein Facebook-Profil an Aufträge für Renovationsarbeiten zu gelangen (vgl. Ziff. II. 10.3 hiernach). Es trifft zu, dass die Sozialhilfe jeweils auf das auf C.________ lautende .________-Konto Nr. .________ überwiesen wurde. Wie jedoch das bisherige Beweisergebnis zeigt, belegt insbesondere das selbstständige Erscheinen des Beschuldigten beim Sozialdienst am 19. Mai 2016, dass er sehr wohl verstanden hatte, dass Sozialhilfe bezahlt wurde und welche Pflichten damit verbunden waren.