lassen habe und deckt sich auch mit der Vermutung von J.________, dass das Protokoll wie üblich vor Verlassen des Raumes unterschrieben wurde. Wie die Vorinstanz geht die Kammer zudem davon aus, dass es protokollarisch vermerkt worden wäre, hätte die Ehefrau in Vertretung unterschrieben oder wäre die Unterschrift verweigert worden. Gemäss den Aussagen von C.________ gerieten die Ehegatten aufgrund der Vorwürfe in Streit (pag. 755 Z. 31), was dafürspricht, dass sich auch der Beschuldigte der Bedeutung der Vorwürfe durchaus bewusst war.