12 sprächs unterzeichnet hat. Er könne nicht steif und fest behaupten, dass der Beschuldigte das Protokoll unterschrieben und danach hinausgegangen sei. Dies sei aber das übliche Vorgehen (pag. 746 Z. 10, Z. 26 ff.). In der unterzeichneten Aktennotiz sind die Stellungnahmen des Beschuldigten und von C.________ zu jedem einzelnen Vorwurf festgehalten. Aus dem Protokoll geht klar hervor, was besprochen wurde. Der Beschuldigte nahm von Anfang bis zum Schluss aktiv am Gespräch teil. Dies steht im Widerspruch zu seinen Zeitangaben, wonach er bereits nach zehn Minuten bzw. zwei oder drei Minuten den Raum ver-