114 Z. 320 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte mehrfach an, die Gespräche beim Sozialdienst hätten nur zwei oder drei Minuten gedauert (pag. 1107 Z. 23 f.; Z. 42 f.). J.________ konnte anlässlich seiner Einvernahme nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte die Aktennotiz am Schluss des Ge-