___ unter anderem wegen widersprüchlichen Angaben betreffend Arbeitspensum und nicht deklariertem Lohn das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschuldigte bestätigte unterschriftlich, die Wahrheit gesagt zu haben und nebst den Sozialhilfeleistungen und den deklarierten Einnahmen (Lohn M.________ GmbH gemäss Lohnabrechnungen) keinerlei weitere Einnahmen zu haben (pag. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob es sich dabei um seine Unterschrift handelt (pag. 850, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. November 2019 bestritt er dies.