739 Z. 41 f.). Der Beschuldigte wusste spätestens im Mai 2016, dass eine Arbeitsstelle bzw. zusätzliches Einkommen zu Beendigung der Sozialhilfe führen kann. Er wusste damit auch, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat. Dass sich der Beschuldigte später nicht mehr an diesen Termin erinnern konnte (pag. 111 Z 223 ff.) bzw. abgestritten hat, dass es einen solchen Termin gab (pag. 1108 Z. 1 ff.), ändert daran nichts. Beim Gespräch vom 6. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten und C.________ unter anderem wegen widersprüchlichen Angaben betreffend Arbeitspensum und nicht deklariertem Lohn das rechtliche Gehör gewährt.