225), erschien der Beschuldigte am 19. Mai 2016 in Begleitung eines privaten Übersetzers zum Termin. Gemäss der Aktennotiz der Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) habe der Beschuldigte angegeben, er wolle sich im Bereich Bauhandwerk und Parkett selbstständig machen. Er rechne damit, dass er nur noch zwei Monate von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse (pag. 226). Bei diesem Gespräch war C.________ nicht dabei. Seine Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er erst Ende 2016, Anfang 2017 erfahren habe, dass er vom Sozialdienst unterstützt werde, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (pag. 739 Z. 41 f.).