11 übersetzt worden (pag. 744 Z. 2 ff.). C.________ gab ebenfalls zu Protokoll, sie habe jeweils laufend übersetzt und nicht am Schluss das Gesagte zusammengefasst (pag. 752 Z. 9 f.). Die pauschale Behauptung des Beschuldigten, wonach seine Frau bei den Terminen mit dem Sozialdienst nicht übersetzt habe, ist daher nicht glaubhaft (pag. 1107 Z. 27 ff.). Vielmehr ist gestützt auf die Aktennotiz und die übereinstimmenden Aussagen von J.________ und C.________