761 Z. 18 ff.). Anlässlich des ersten persönlichen Gesprächs bei den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) vom 31. August 2015, an welchem beide Ehegatten anwesend waren, teilte J.________ dem Beschuldigten mit, dass er alle Einkünfte umgehend deklarieren müsse. So geht aus der Aktennotiz hervor: «Die beiden sind sich im Klaren darüber, dass Herr B. eine evtl. Arbeitstätigkeit umgehend und unaufgefordert den SDN melden muss». Vermerkt wurde zudem, dass der Beschuldigte nur einige Brocken Französisch verstehe und seine Frau übersetze (pag. 225).