Die Vorinstanz ging davon aus, dass C.________ dem Beschuldigten nur global erklärt habe, worum es bei diesem Antrag gegangen sei und den Antrag kaum Punkt für Punkt übersetzt habe (pag. 844, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schluss lässt sich auch mit den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von K.________ stützen, wonach C.________ dem Beschuldigten bei der Anmeldung für die Sozialhilfe sehr grob erklärt habe, worum es gegangen sei (pag. 761 Z. 18 ff.)