101 Z. 54 ff.). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen J.________, C.________ und des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass C.________ das Anmeldeformular zu Hause ausgefüllt hat (pag. 744 Z. 35 ff.; pag. 753 Z. 27; pag. 1106 Z. 44 f.; pag. 1107 Z. 7 f., Z. 14). Inwiefern der Beschuldigte bereits damals verstanden hatte, dass er jegliches Einkommen und Vermögen sowie dessen Veränderungen zu deklarieren hatte, kann nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass C.________ dem Beschuldigten nur global erklärt habe, worum es bei diesem Antrag gegangen sei und den Antrag kaum Punkt für Punkt übersetzt habe (pag.