753 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte bestätigte an der delegierten Einvernahme vom 28. November 2019 (pag. 99 ff.) explizit, das Anmeldeformular ebenfalls unterzeichnet zu haben (pag. 101 Z. 34 ff., Z. 40 f.). Darauf ist abzustellen. Seine gegenteilige Aussage an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 27. Februar 2023 ändert daran nichts (pag. 1106 Z. 35 ff.). C.________ war bereits vor der Ehe mit dem Beschuldigten Sozialhilfebezügerin, seit 2010 bei der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft), vorher bei der Einwohnergemeinde N.________ (Ortschaft) (pag. 218). Sie wusste demnach, wie das System funktioniert. Bei den rechtlichen Hinweisen im Anmeldeformular Sozialhilfe ist unter Ziff.