Die Kammer kommt zum gleichen Fazit wie die Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten generell als nicht glaubhaft, die der übrigen befragten Personen dagegen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Eine ergänzende Würdigung der Aussagen erfolgt in der nachfolgenden Beweiswürdigung. 10.2 Kenntnis der Pflicht zur Einkommens- und Vermögensdeklarierung Zu prüfen ist bei beiden vorgeworfenen Tathandlungen, ob der Beschuldigte von seiner Pflicht wusste, umgehend zusätzliches Einkommen oder einen Vermögen-