10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeines Aussageverhalten Die Vorinstanz würdigte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vorab das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten sowie die Aussagen von C.________, E.________ Mert und J.________ (pag. 836 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die Kammer kommt zum gleichen Fazit wie die Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten generell als nicht glaubhaft, die der übrigen befragten Personen dagegen als glaubhaft zu qualifizieren sind.