Er habe die Hälfte des Geldes als Materialgeld in die Türkei geschickt, wo sein Chef in den Ferien gewesen sei. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin, ob demnach die Hälfte der CHF 1'650.00 für das Material gewesen sei, meinte der Beschuldigte, CHF 1'200.00 seien fürs Material gewesen. M.________ habe das Material gekauft. Er habe die ganzen CHF 1'650.00 in die Türkei überwiesen und nichts behalten (pag. 1109 Z. 1 ff.). Sein Chef habe den Auftrag angenommen und habe ihn dorthin geschickt. Der Beschuldigte bestätigte allerdings, dass seine Frau mit L.________ Kontakt gehabt habe und mit ihr gesprochen habe.