1108 Z. 1 ff.). Er habe nicht gewusst, dass er Einkommen beim Sozialdienst habe angeben müssen. Die ganze Sozialhilfe sei auf das Konto seiner Frau gegangen. Er habe nicht gewusst, wieviel Geld auf diesem Konto sei (pag. 1108 Z. 11 ff.). Zum Vorwurf des nicht deklarierten Handwerkerlohnes von CHF 1'650.00 führte der Beschuldigte aus, dieses Geld habe eigentlich seinem Arbeitgeber, M.________, gehört. Das Geld sei auch für das Material gewesen. Er habe die Hälfte des Geldes als Materialgeld in die Türkei geschickt, wo sein Chef in den Ferien gewesen sei.