9 ff.). Seine Frau habe bei den Terminen mit dem Sozialdienst nicht übersetzt (pag. 1107 Z. 27 ff.). Mit J.________ habe er zwei oder drei Gespräche gehabt. Diese Gespräche hätten aber nur zwei oder drei Minuten gedauert und dann sei er (der Beschuldigte) hinausgegangen und J.________ habe mit seiner Frau gesprochen. Er wisse nicht, über was sie gesprochen hätten (pag. 1107 Z. 23 ff., Z. 41 ff.). Dass er am 19. Mai 2016 mit einem privaten Übersetzer und ohne seine Frau beim Sozialdienst gewesen sei, bestritt der Beschuldigte (pag. 1108 Z. 1 ff.).