Er habe bei den Gesprächen mit dem Sozialdienst jeweils verstanden, worum es genau gehe. Sie habe jeweils für ihn übersetzt (pag. 148). An der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2023 führte der Beschuldigte aus, seine Frau habe Sozialhilfe erhalten, als sie zusammengelebt hätten. Durch diese Sozialhilfe und ihrem 20%-Pensum bei V.________ hätten sie ihre Finanzen abgedeckt (pag. 1106 Z. 17 ff.). Er selber habe beim Sozialdienst keine Formulare unterschrieben. Seine Frau habe Formulare nach Hause gebracht und dann habe er gewisse Sachen unterschrieben (pag. 1106 Z. 44 f.; pag. 1107 Z. 7 f., Z. 14).